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BFH Urteil v. - Gr. S. 1/68

Leitsatz

  1. Der Große Senat entscheidet in der Besetzung des § 11 Abs. 2 Satz 1 FGO, ob bei Anrufung durch einen Senat auf Grund des § 11 Abs. 4 FGO ein anderer Senat wegen einer von ihm behaupteten Divergenz ( § 11 Abs. 3 FGO) einen weiteren Richter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FGO entsenden kann.

  2. Bei der Entscheidung, ob ein weiterer Richter in den Großen Senat entsendet werden kann, kann der Große Senat von dem Anrufungsgrund des vorlegenden Senats nur dann abweichen, wenn der gewählte Anrufungsgrund auf sachfremden Erwägungen beruht, nicht mehr verständlich und willkürlich ist.

  3. Eine Bindung im Sinne des § 31 Abs. 1 BVerfGG besteht nicht für solche Entscheidungen, in denen das Bundesverfassungsgericht einfaches Recht ausgelegt hat.

  4. Die vorschriftsmäßige Besetzung der Finanzgerichte im Sinne des § 119 Nr. 1 FGO wird nicht dadurch berührt, daß die Besoldung der Richter nach dem Inkrafttreten der FGO nicht erhöht worden ist.

Fundstelle(n):
UAAAB-51529

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