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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 355/01 EFG 2005 S. 618 Nr. 8

Gesetze: AO § 174

Bestimmter Sachverhalt bei widerstreitenden Steuerfestsetzungen i.S.v. § 174 Abs. 4 AO

Leitsatz

  1. Nach § 174 Abs. 4 AO kann das FA aus einem „bestimmten Sachverhalt”, der bereits aufgrund irriger Beurteilung in einem Steuerbescheid erfasst worden ist, nachträglich durch Erlass oder Änderung eines (anderen) Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgen ziehen, wenn der ursprüngliche Bescheid zu Gunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert wird.

  2. Unter einem „bestimmten Sachverhalt” i. S. dieser Vorschrift sind steuerrechtlich bedeutsame, abgrenzbare Lebensvorgänge zu verstehen. Der Lebenssachverhalt muss dabei nicht vom Steuerpflichtigen zum Gegenstand seines Rechtsbehelfs oder Antrages gemacht worden sein.

  3. Da Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer grds. an die bürgerlich-rechtliche Gestaltungsform anknüpfen, umfassen sie denselben Lebenssachverhalt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 618 Nr. 8
EAAAB-50892

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