Bestimmter Sachverhalt bei widerstreitenden Steuerfestsetzungen i.S.v. § 174 Abs. 4 AO
Leitsatz
Nach § 174 Abs. 4 AO kann das FA aus einem „bestimmten Sachverhalt”, der bereits aufgrund irriger Beurteilung in einem Steuerbescheid
erfasst worden ist, nachträglich durch Erlass oder Änderung eines (anderen) Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgen
ziehen, wenn der ursprüngliche Bescheid zu Gunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert wird.
Unter einem „bestimmten Sachverhalt” i. S. dieser Vorschrift sind steuerrechtlich bedeutsame, abgrenzbare Lebensvorgänge
zu verstehen. Der Lebenssachverhalt muss dabei nicht vom Steuerpflichtigen zum Gegenstand seines Rechtsbehelfs oder Antrages
gemacht worden sein.
Da Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer grds. an die bürgerlich-rechtliche Gestaltungsform anknüpfen, umfassen sie denselben
Lebenssachverhalt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 618 Nr. 8 EAAAB-50892
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