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Privatentnahme durch Verpfändung eines Gegenstands des Betriebsvermögens
Der Tatbestand einer Privatentnahme ist erfüllt, wenn ein Gegenstand des Betriebsvermögens verpfändet und vom Sicherungsnehmer verwertet wird und die Pfandrechtsbestellung aus betriebsfremden Gründen erfolgt ist. Der Pfandrechtsbestellung aus betriebsfremden Gründen ist der Fall gleichzusetzen, dass die bei Pfandrechtsbestellung bestehenden betrieblichen Gründe später fortgefallen sind und das Pfandrecht, trotz Ablösungsmöglichkeit, aus betriebsfremden Gründen aufrechterhalten wird (rkr. , EFG 2005 S. 344).