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Die Bilanzierung von Entnahmen
Systematische Darstellung und Zweifelsfälle
++ Kernaussagen ++Entnahmen führen zur Minderung des Betriebsvermögens aus außerbetrieblichen Gründen. Wegen dieser außerbetrieblichen, privaten Veranlassung müssen Entnahmen dem durch Betriebsvermögensvergleich ermittelten Gewinn wieder hinzugerechnet werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 6 EStG). Ziel dieser Korrekturrechnung, d. h. der Zurechnung des Werts der Entnahmen, ist es, Vermögensveränderungen zu neutralisieren, die ihre Ursache nicht im betrieblichen Bereich haben. Um dieses Ziel zu erreichen, ordnet § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG an, dass Entnahmen prinzipiell mit dem Teilwert zu bewerten sind.
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++ Kurzgliederung
++ | |||||
I. | Gewinnermittlung | V. | Leistungsentnahmen | ||
II. | Begriff der Entnahme | VI. | Nutzungsänderung als Entnahme | ||
III. IV. | Entnahme von
WirtschaftsgüternNutzungsentnahmen | VII. | Entnahmen bei Einnahmen- Überschussrechnung |
I. Gewinnermittlung
Bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wj und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wj, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.
Eine zutreffende Bestimmung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich, wie sie in den §§ 4 und 5 EStG vorgeschri...