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BFH Urteil v. - VII R 92/68

Leitsatz

Eine nach § 64 Abs. 1 FGO schriftlich erhobene Klage muß - außer im Falle der Übermittlung durch Telegramm - vom Kläger oder seinem Prozeßbevollmächtigten handschriftlich unterzeichnet sein.

Fundstelle(n):
ZAAAB-50726

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