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BFH Urteil v. - VI R 229/68

Leitsatz

  1. Wer sich in der Berufsausbildung befindet, hat keine eigene Erwerbsgrundlage im Sinne des § 10 a EStG. Die Berufsausbildung eines Handwerkers ist regelmäßig nicht erst mit der Meisterprüfung abgeschlossen.

  2. Ein Arbeitsverhältnis hat nur dann eine Erwerbsgrundlage gebildet, wenn es auf Dauer abgestellt war. Ob dies der Fall war, ist nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Fundstelle(n):
HAAAB-50489

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