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BFH Urteil v. - VI R 54/70 BStBl 1973 II S. 138

Leitsatz

Für die Anwendung des § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG 1965 ff. befindet sich noch in der Berufsausbildung, wer die Gesellenprüfung abgelegt hat, aber auch noch die Meisterprüfung ablegen will. Aus dem zu § 10a EStG ergangenen Urteil des Senats VI R 229/68 vom (BFH 96, 273, BStBl II 1969, 615) kann für die Anwendung des § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG 1965 ff. nichts entnommen werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 138
BFHE S. 447 Nr. 107,
QAAAA-99440

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