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BFH Urteil v. - VII B 165/67

Leitsatz

  1. Auf Bescheide der Einfuhr- und Vorratsstelle, in denen eine nach der ErstVO vom erteilte Genehmigung zur abschöpfungsfreien Einfuhr von Getreide widerrufen wird, und die darauf beruhenden Bescheide der Zollstellen über die Nacherhebung der Abschöpfung findet § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO keine Anwendung.

  2. Für die Nacherhebung der Abschöpfung im Falle des § 9 Abs. 1 Satz 3 ErstVO sind die Zollstellen zuständig.

  3. Zum Umfang der Sachaufklärung im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung.

Fundstelle(n):
EAAAB-50250

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