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BFH Beschluss v. - V B 68/86

Die Ehegatten A. u. F. N. haben in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in den Streitjahren 1976 und 1977 eine Baumschule mit Garten- und Landschaftsgestaltung betrieben. Im Anschluß an eine Außenprüfung setzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) gegenüber der GbR mit Bescheiden vom Dezember 1981 die Umsatzsteuer 1976 und 1977 nach den allgemeinen Vorschriften fest; das FA hielt § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973 nicht für anwendbar. Der gegen die Bescheide eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 198
BFH/NV 1988 S. 198 Nr. 3
YAAAB-30034

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