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FG Hessen Beschluss v. - 4 V 540/20

Gesetze: EUBeitrG § 14; EUBeitrG § 13 Abs. 3 S. 2; FGO § 69 Abs. 3; AO § 252

Beitreibung einer ausländischen Steuerforderung nach dem EUBeitrG

Leitsatz

  1. Zur Beitreibung einer ausländischen Steuerforderung reicht es nicht aus, wenn als Gläubiger der Vollstreckungsforderung nur die ersuchte inländische Behörde auf der Pfändungs- und Einziehungsverfügung angegeben ist.

  2. Für die Vollstreckung ausländischer Steuerschulden nach dem EUBeitrG ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt (§ 24 AO). Dies ist der Wohnort bzw. Sitz des in Betracht kommenden Drittschuldners.

  3. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Inanspruchnahme aus dem Vollstreckungstitel kommen in Betracht, soweit ein Verstoß gegen den ordre public als Unbilligkeit nach § 14 EubeitrG vorliegt. Nach summarischer Prüfung stellt die slowenische Tonnagebesteuerung, die den Bruttoerlös als steuerpflichtig erachtet, am Maßstab des Grundgesetzes keine willkürliche (übermäßige) Besteuerung dar.

  4. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung als Voraussetzung für die Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufgrund eines Beitreibungsersuchens für eine Steuerforderung eines ausländischen Staates steht das (BStBl 2020 I S. 262) zur Auswirkung der Corona-Pandemie nicht entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAH-71136

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