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BFH Urteil v. - VI S 9/66

Leitsatz

  1. Zur Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids mit der Begründung, daß in der sofortigen Vollziehung eine unbillige Härte liegen würde.

    Der Stpfl. hat einen solchen Antrag durch Vortrag von Tatsachen zu substantiieren. Allgemeine Floskeln genügen nicht.

  2. Beantragt der Stpfl. die Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids wegen "unbilliger Härte", so besteht kein Anlaß, zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen, wenn der Stpfl. seinen Antrag nicht darauf gestützt hat.

Fundstelle(n):
FAAAB-49610

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