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FG des Saarlandes Beschluss v. - 2 V 69/03

Gesetze: EStG § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, EStG § 10 Abs. 3 S. 2 Buchst. a, EStG § 10c Abs. 3 Nr. 1, EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2, EStG § 3 Nr. 62

Kürzung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten

Aussetzung der Vollziehung bezüglich Einkommensteuer 2001

Leitsätze

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der zusammenveranlagten Ehegatten für Vorsorgeaufwendungen zustehende Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) um 16 v. H. des Arbeitslohns des Ehegatten zu kürzen ist, für den keine Zukunftssicherungsleistungen i. S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden und der auch nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG gehört, wenn der andere Ehegatte die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a EStG hinsichtlich der Kürzung des Vorwegabzugs erfüllt.

1. Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

3. Die Entscheidung ergeht endgültig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAB-12589

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