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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 6 V 25/11

Gesetze: FGO § 69, AO § 160, AO § 162

Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei Taxifahrern

Leitsatz

1. Zweck der Vorschrift des § 160 AO ist, mögliche Steuerausfälle zu verhindern, die dadurch eintreten, dass der Empfänger geltend gemachter Betriebsausgaben die Einnahmen bei sich nicht erfasst. Der Steuerpflichtige wird daher gleichsam als Haftender in Anspruch genommen.

2. § 160 AO betrifft den Betriebsausgabenabzug und damit die Besteuerung des Steuerpflichtigen, nicht dagegen seine Inanspruchnahme in Form einer Entschädigungs- oder Ersatzleistung.

Fundstelle(n):
PStR 2012 S. 71 Nr. 3
JAAAD-95450

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