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BFH Urteil v. - V R 103/66 BStBl 1968 II S. 108

Leitsatz

  1. Ein Unternehmer erbringt eine sonstige Leistung im Sinne des § 7 UStDB, wenn er gegen Entgelt das Auftreten unter seinem Namen gestattet.

  2. Der Unternehmer, unter dessen Namen gehandelt wird, ist hinsichtlich der gelieferten Waren nicht in den Leistungsaustausch eingeschaltet. Leitet er Ware nach Anweisung desjenigen weiter, der unter seinem Namen handelt, erbringt er eine Nebenleistung zu der Überlassung des Namens.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1968 II Seite 108
BFHE 1968 S. 310 Nr. 90
YAAAB-49407

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