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BFH Urteil v. - IV 117/65 BStBl 1967 III S. 336

Leitsatz

Der Kaufmann kann wegen des Risikos, daß weitergegebene Kundenwechsel von den Kunden nicht eingelöst werden, oder daß er aus Bürgschaften für Kredite in Anspruch genommen wird, die die Bank seinen Kunden zur Bezahlung von Warenrechnungen gewährt hat, in etwa in demselben Umfang Rückstellungen bilden, in dem er für die ohne die Wechselhingaben und Bürgschaften noch ausgewiesenen Warenforderungen oder für die in seinem Besitz befindlichen Kundenwechsel eine Wertberichtigung ausweisen durfte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 336
BFHE 1967 S. 204 Nr. 88
PAAAB-49154

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