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BFH Urteil v. - VI R 285/66 BStBl 1967 III S. 616

Leitsatz

  1. Zur Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 1961/1962.

  2. Die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 1961/1962 liegt nicht vor, wenn Grundstücke in der Absicht erworben und verwaltet werden, sie später zu bebauen und zu veräußern.

  3. Ein Steuerpflichtiger kann sich gegenüber vorläufigen Veranlagungen im allgemeinen nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, wenn das FA in der Anwendung von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 1961/1962 seine Rechtsauslegung bei der endgültigen Veranlagung ändert.

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 616
BFHE 1967 S. 215 Nr. 89
GAAAB-49089

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