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BFH Urteil v. - I 212/63

Leitsatz

Der Senat verbleibt bei seiner Rechtsprechung, nach der - von der Zusammenfassung mehrerer Versorgungs- oder mehrerer Verkehrsbetriebe abgesehen - mehrere Betriebe gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nur dann mit steuerlicher Wirkung zu einer Einheit verbunden werden können, wenn die Betriebe in einem so engen inneren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, daß sie gegenseitig aufeinander angewiesen sind.

Fundstelle(n):
WAAAB-48735

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