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BFH Urteil v. - VI 29/63 U

Leitsatz

Sind bei der einheitlichen Feststellung des Gewinns der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft Einkünfte einbezogen worden, die nach Ansicht der Gesellschafter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind und ihnen nicht in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der Offenen Handelsgesellschaft zustehen, so kann der Feststellungsbescheid angefochten werden. Es fehlt nicht an einer Beschwer.

Fundstelle(n):
LAAAB-48380

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