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BFH Urteil v. - VI 243/60 U BStBl 1961 III S. 232

Leitsatz

  1. Auch § 10d EStG 1955 gibt dem Steuerpflichtigen kein Wahlrecht, wann er von dem Recht des Verlustabzugs Gebrauch machen will.

  2. Der Verlustabzug wirkt sich insoweit aus, als er den Gesamtbetrag der Einkünfte mindert. Daß der Steuerpflichtige wegen der tarifmäßigen Freibeträge schon bei einem über 0 DM liegenden Betrag von der Einkommensteuer freigestellt wäre, führt nicht dazu, daß der Verlust nur in einem entsprechend geringeren Betrag abgezogen werden kann.

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 232
BFHE 1961 S. 634 Nr. 72
LAAAB-47651

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