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BFH Urteil v. - VIII R 193/77 BStBl 1980 II S. 188

Gesetze: EStG § 10 dEStG § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3EStG § 26b

Zusammenveranlagung von Ehegatten für das Kalenderjahr des Todes des Ehegatten. Soweit Ausgleich oder Abzug von Verlusten unterblieben sind, kein Verlustabzug in Folgejahren

Leitsatz

1. Schlägt ein Ehegatte die Erbschaft nach dem verstorbenen anderen Ehegatten aus, so ist zur Zusammenveranlagung im Todesjahr die Zustimmung des Erben erforderlich.

2. Verluste des einen Ehegatten in den Vorjahren können in den Folgejahren nicht zum Abzug zugelassen werden, soweit im Fall der Zusammenveranlagung der Eheleute ein Ausgleich oder Abzug der Verluste möglich war.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1980 II Seite 188
QAAAA-91482

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