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BFH Urteil v. - I 117/60 S BStBl 1961 III S. 183

Leitsatz

  1. Überläßt eine Personengesellschaft einem Gesellschafter ein ihr rechtlich und wirtschaftlich gehöriges Einfamilienhaus für private Wohnzwecke, so liegt darin nicht ohne weiteres eine Entnahme des Einfamilienhauses des Gesellschafters, der das Haus bewohnt, oder aller Gesellschafter. Es ist möglich, daß einem Gesellschafter nur die Nutzung überlassen wird; in diesem Fall wird nur die Nutzung entnommen.

  2. Wird die Nutzung entnommen, so ist sie mit dem ortsüblichen Mietzins zu bewerten.

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 183
BFHE 1961 S. 500 Nr. 72
SAAAB-47225

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