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BFH Urteil v. - I 145/57 U BStBl 1959 III S. 138

Leitsatz

  1. Unter "Geschäftsergebnis", das für die satzungsmäßigen Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückgewähr im Lebensversicherungsgeschäft maßgebend ist, ist grundsätzlich das Ergebnis der Handelsbilanz zu verstehen.

  2. Übersteigen infolge von Gewinnverlagerungen die Ergebnisse der Steuerbilanz zunächst die Ergebnisse der Handelsbilanz, während in späteren Jahren infolge des Grundsatzes des Bilanzenzusammenhangs die Ergebnisse der Handelsbilanz die der Steuerbilanz übersteigen, so kann das Versicherungsunternehmen auch in den späteren Jahren mit steuerlicher Wirkung die höheren Ergebnisse der Handelsbilanz als Berechnungsgrundlage für die Beitragsrückgewähr nehmen.

Fundstelle(n):
BStBl 1959 III Seite 138
BFHE 1959 S. 354 Nr. 68
JAAAB-46846

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