Unter "Geschäftsergebnis", das für die satzungsmäßigen Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückgewähr im Lebensversicherungsgeschäft
maßgebend ist, ist grundsätzlich das Ergebnis der Handelsbilanz zu verstehen.
Übersteigen infolge von Gewinnverlagerungen die Ergebnisse der Steuerbilanz zunächst die Ergebnisse der Handelsbilanz, während
in späteren Jahren infolge des Grundsatzes des Bilanzenzusammenhangs die Ergebnisse der Handelsbilanz die der Steuerbilanz
übersteigen, so kann das Versicherungsunternehmen auch in den späteren Jahren mit steuerlicher Wirkung die höheren Ergebnisse
der Handelsbilanz als Berechnungsgrundlage für die Beitragsrückgewähr nehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1959 III Seite 138 BFHE 1959 S. 354 Nr. 68 JAAAB-46846
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