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BFH Urteil v. - I 111/54 U BStBl 1956 III S. 86

Leitsatz

  1. Zur rechtlichen Bedeutung von Vereinbarungen über Besteuerungsgrundlagen zwischen dem Finanzamt und einem Steuerpflichtigen.

  2. Zur Bemessung der Restnutzungsdauer von beweglichen Anlagegütern, die am aktiviert worden sind.

  3. Zur steuerlichen Behandlung der Generalüberholungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens als Herstellungsaufwand.

  4. Ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens kann nach der Generalüberholung nur unter besonderen Voraussetzungen als Ersatzbeschaffung im Sinne des § 7a EStG angesehen werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1956 III Seite 86
BFHE 1956 S. 230 Nr. 62
AAAAB-46178

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