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BFH Urteil v. - VI R 141/82

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der nichtselbständig tätig ist, benutzte im Streitjahr 1977 seinen PKW Porsche, Baujahr 1965, überwiegend beruflich. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Kfz-Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Darin enthalten waren als Kfz-Reparaturkosten bezeichnete Aufwendungen, die der Kläger - vor einer zwischen den Beteiligten unstreitigen Kürzung um einen Privatanteil von 25 % - mit insgesamt 13 163,44 DM angab . . .

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 529
UAAAB-29183

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