Die degressive Abschreibung widerspricht nicht dem Einkommensteuerrecht. Sie kann in steigendem Erhaltungsaufwand und in
der Gefahr der Veralterung auf Grund des technischen Fortschrittes begründet sein. Sie erfordert einen Rückgang des Nutzens
des Wirtschaftsgutes für die einzelnen Jahre des gesamten Nutzungszeitraumes.
Die degressive Abschreibung kennt verschiedene Formen. Sie besteht nicht nur in der sogenannten Buchwertabschreibung (Abschreibung
vom Restwert nach einem gleichbleibenden Abschreibungssatz).
Das Abschreibungsverfahren wird durch betriebswirtschaftliche Erwägungen bestimmt und liegt in erheblichem Umfang auf dem
Gebiete der Tatsachenwürdigung. Für die Ermittlung der Abschreibungssätze kann auch der Teilwert und die eigene Würdigung
des Kaufmannes bei der Kalkulation bedeutsam sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1955 III Seite 165 BFHE 1955 S. 429 Nr. 60 SAAAB-45926
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