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BFH Urteil v. - IV 102/53 U BStBl 1955 III S. 165

Leitsatz

  1. Die degressive Abschreibung widerspricht nicht dem Einkommensteuerrecht. Sie kann in steigendem Erhaltungsaufwand und in der Gefahr der Veralterung auf Grund des technischen Fortschrittes begründet sein. Sie erfordert einen Rückgang des Nutzens des Wirtschaftsgutes für die einzelnen Jahre des gesamten Nutzungszeitraumes.

  2. Die degressive Abschreibung kennt verschiedene Formen. Sie besteht nicht nur in der sogenannten Buchwertabschreibung (Abschreibung vom Restwert nach einem gleichbleibenden Abschreibungssatz).

  3. Das Abschreibungsverfahren wird durch betriebswirtschaftliche Erwägungen bestimmt und liegt in erheblichem Umfang auf dem Gebiete der Tatsachenwürdigung. Für die Ermittlung der Abschreibungssätze kann auch der Teilwert und die eigene Würdigung des Kaufmannes bei der Kalkulation bedeutsam sein.

Fundstelle(n):
BStBl 1955 III Seite 165
BFHE 1955 S. 429 Nr. 60
SAAAB-45926

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