Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Unrichtige Darstellung und Verletzung der Berichtspflicht im Jahresabschluss
Die Straftatbestände der §§ 331, 332 HGB
++ Kernaussagen ++Trotz testierter Jahresabschlüsse ohne Hinweise auf wirtschaftliche Schieflagen kam es in den vergangenen Jahren immer wieder zu spektakulären Firmenzusammenbrüchen, die für die Öffentlichkeit und auch den fachkundigen Interessierten überraschend waren. Die Unrichtigkeit der „geschönten” Bilanzen war den Abschlussprüfern offenkundig entgangen oder sie waren in entsprechenden Manipulationen verwickelt. Der folgende Beitrag stellt die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen für die an einer „Bilanzfrisur” beteiligten Gesellschaftsorgane bzw. die mit der Prüfung der Abschlüsse befassten Personen dar. Der Beitrag ergänzt die Darstellung der Buchführungs- und Bilanzierungsdelikte im Rahmen einer Unternehmenskrise, die in Weyand, BBK 4/2005 F. 4 S. 2047 erschienen ist.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
++ Kurzgliederung ++ | |||||
I. | Einführung | III. | Verletzung der Berichtspflicht
| ||
II. | Unrichtige Darstellung | IV. | Mögliche
Sanktionen | ||
• | Täterkreis | • Geld- und
Freiheitsstrafen• Berufsverbot• HaftungsfragenStraftatbestände
außerhalb des
HGBZusammenfassung | |||
• | Bilanzfälschung/-verschleierung im Einzel- und
Konzernabschluss | ||||
• | Unrichtige Angaben
ggü. dem WP | V. | |||
• | Schuldformen | VI. |