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BGH 10.02.2005 IX ZR 211/02, NWB 9/2005 S. 73

Insolvenzrecht | Keine Anfechtung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen außerhalb des Dreimonatszeitraums

§§ 130, 131 InsO sind für Rechtshandlungen außerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrags nicht anwendbar. Ebenso wenig können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ohne eine Rechtshandlung oder eine ihr gleichwertigen Unterlassung des Schuldners nach § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden. Eine Ausweitung der Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung widerspricht der gesetzlichen Regelung, die nach dem Urheber der Rechtshandlung differenziert. Außerhalb des von §§ 130132 InsO geschützten Drei-Monatszeitraums unterliegt der einzelne Gläubiger deshalb bei der Verfolgung seiner Rechte gegen den Schuldner grundsätzlich keinen vom Anfechtungsrecht ausgehenden Beschränkungen. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil im Fall eines kollusiven Zusammenwirkens mit dem Gläubiger der Schutz d...