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Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Tätigkeiten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)
(a) Das häusliche Arbeitszimmer eines Stpfl., der mehreren Erwerbstätigkeiten nachgeht, kann auch dann den Betätigungsmittelpunkt i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz EStG bilden, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt (Anschluss an , BStBl 2004 II S. 771). (b) Im Rahmen der dem FG obliegenden Beurteilung des qualitativen Schwerpunkts der Gesamttätigkeit kommt der Bestimmung des Mittelpunkts der Haupttätigkeit des Stpfl. regelmäßig indizielle Bedeutung zu. (c) Als Haupttätigkeit ist jede Vollzeitbeschäftigung aufgrund eines privatrechtlichen Arbeits-/Angestellten- oder öffentlich-rechtlichen Dienst-Verhältnisses anzusehen. Liegt eine solche Vollzeitbeschäftigung nicht vor, kommt der Wertigkeit der einzelnen Tätigkeiten, der Höhe der jeweils erzi...