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BBK 4/2005 S. 4473

Vorsteuerabzug einer Steuerberatersozietät aus Rechnungen der DATEV eG

Eine Steuerberatersozietät kann die Vorsteuern aus den Rechnungen der DATEV eG, die auf den Namen eines ihrer Sozien lauten, nicht abziehen, wenn nur dieser Sozius Mitglied der DATEV ist, somit nur der Sozius gegenüber der DATEV zivilrechtlich verpflichtet und berechtigt ist und damit nur er, nicht aber die Sozietät, Leistungsempfänger bezüglich der DATEV ist. Dass die Sozietät nur wegen der entgegenstehenden Satzungsbestimmungen der DATEV nicht selbst Mitglied werden kann und dass die Rechnungen der DATEV Mandanten der Sozietät betreffen und ggf. von dieser bezahlt werden, ist nach Auffassung des FG Baden-Württemberg insoweit unerheblich (nrkr. Urteil vom - 14 K 154/99, BFH-Az.: V B 109/04).

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