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Bedarfsbewertung: Jahresmiete bei mehrstöckigen Mietverhältnissen
Der 3 - S 301.4 / 43 regelt, wie die Jahresmiete in Fällen, in denen der Mieter ein Untermietverhältnis eingeht, zu ermitteln ist: Nach § 146 Abs. 2 Satz 2 BewG ist die Jahresmiete das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Nutzung der bebauten Grundstücke aufgrund vertraglicher Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen haben. Bei mehrstöckigen Mietverhältnissen ist zur Berechnung der Jahresmiete von den Beträgen auszugehen, die der oder die Mieter (Hauptmieter) an den Vermieter vereinbarungsgemäß zu zahlen haben. Hierzu zählen auch Untermietzuschläge. Darüber hinaus enthält der Erlass ein Beispiel zur Ermittlung der Jahresmiete in diesen Fällen.