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Abgrenzung der mittelbaren Grundstücksschenkung von der zinslosen (Immobilien-)Darlehensgewährung
Gegenstand der freigebigen Zuwendung ist bei einem zinslosen Darlehen die Gewährung der Möglichkeit zur – unentgeltlichen – Kapitalnutzung. Erwirbt der Darlehensnehmer mit der zinslos überlassenen Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ein Grundstück, führt dies nach Ansicht des ErbStG, nicht zu einer mittelbaren Grundstücksschenkung durch den Darlehensgeber.