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Erwerb der Verwertungsbefugnis durch GbR-Beitritt
Nach dem erwirbt die Verwertungsbefugnis i. S. des § 1 Abs. 2 GrEStG an einer Eigentumswohnung, wer einer GbR mit folgenden Rechten an der Wohnung beitritt: Wohnungsübergabe, Sach- und Rechtsmängel-Gewährleistung, Nutzungsrecht auf Dauer, Nutzungs- bzw. Wohnwert oder Vermietung auf eigene Rechnung, bauliche Maßnahmen auf eigene Rechnung, Weiterveräußerung des mit der Wohnung verbundenen GbR-Anteils auf eigene Rechnung, wenn die Zustimmung der Miteigentümer entsprechend § 12 WEG nur bei wichtigem Grund versagt werden darf. Die Regelungen des § 1 Abs. 2 GrEStG sowie des § 42 AO i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG werden durch die nachträglich zur Vereinfachung in das Gesetz eingefügte Auffangvorschrift des § 1 Abs. 2a GrEStG (95-v.H.-Anteilsübertragung) nicht verdrängt.