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Grunderwerbsteuer: einheitliches Vertragswerk
Das FG Niedersachsen hat im Urt. v. - 7 K 108/02 (Nichtzulasssungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: II B 29/03), entschieden, dass zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung alle Leistungen des Erwerbers gehören, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben. Gegenstand der auf die Grundstücksübereignung abzielenden Vereinbarung kann nicht nur das Grundstück in dem Zustand sein, den es im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hat, sondern auch der (künftige) Zustand, in den es erst zu versetzen ist. Ein „einheitliches Vertragswerk” ist auch dann gegeben, wenn der vor Abschluss des Grundstückserwerbs geschlossene Bauvertrag auf ein anderes Grundstück Bezug nimmt, als letztlich erworben wurde. Unter dem Az. II B 30/03 ist beim BF...