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NWB Nr. 3 vom Seite 157

Vereinfachter Zuwendungsnachweis für Spenden zugunsten der Opfer der Seebeben-Katastrophe in Südasien

Die Seebeben-Katastrophe in Südasien hat beachtliche Hilfsbereitschaft ausgelöst. Die zur Linderung der Katastrophenfolgen in Südasien auf ein Sonderkonto einer öffentlichen Institution oder eines Verbands der freien Wohlfahrtspflege eingezahlten Spenden können grundsätzlich bei der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. Als Spendennachweis beim Finanzamt genügt für Spenden, die bis zum erfolgen, ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung.

Aus dem Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsbestätigung (zum Beispiel Kontoauszug eines Kreditinstituts) müssen Name und Kontonummer des Einzahlers, der Name des Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein.

Öffentliche Institutionen sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen. Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sind zum Beispiel folgende Organisationen: Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V., Deutscher Caritasverband e. V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e. V., Deutsches Rotes Kreuz e. V. einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen.