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Erleichterungen bei Angabe des Leistungszeitpunkts in Rechnungen
Die neuen Anforderungen des Umsatzsteuerrechts bezüglich der Pflichtangaben in Rechnungen sind inzwischen nahezu undurchschaubar geworden. Grundsätzlich muss eine Rechnung, soll sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, u. a. das Leistungsdatum enthalten. In der Regel lässt sich diese Anforderung erfüllen, indem die Rechnung um einen Hinweis ergänzt wird, dass das Rechnungsdatum dem Leistungszeitpunkt entspreche. Teilweise ist ein solcher Verweis z. B. wegen zeitlichen Auseinanderfallens von Rechnungserstellung und Leistung nicht möglich.
Nach einer Pressemitteilung des DStV v. gilt in diesen Fällen Folgendes: Wenn das Ausstellungsdatum des Lieferscheins den Leistungszeitpunkt richtig wiedergibt, hält das BMF auch folgenden Hinweis auf der Rechnung oder auf dem Lieferschein für ausreichend: „Das Datum des Lieferscheins entspricht dem Leistungszeitpunkt”. Für die Angabe des Leistungszeitpunkts kann nunmehr alternativ auf das Rechnungsdatum oder das Datum des Lieferscheins Bezug genommen werden.
Darüber hinaus ist es laut BMF möglich, dass sich in den geschilderten Fällen das Leistungsdatum aus der auf dem Lieferschein durch den Leistungsempfänger angebrachten Empfangsbestätigung ergibt. De...