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Rentenversicherung | Rentenversicherungspflicht selbständiger Handwerker
Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. ist im BGBl 2004 I S. 3183 verkündet worden und im Wesentlichen rückwirkend zum in Kraft getreten. Das Gesetz ist eine Reaktion auf die große Handwerksnovelle. Danach sind – wie schon nach dem bis Ende 2003 geltenden Recht – ausschließlich selbständig tätige Handwerker rentenversicherungspflichtig. Wer keine Meisterprüfung abgelegt hat, aber gleichwohl nach neuem Handwerksrecht in die Handwerksrolle eingetragen wird, weil er einen entsprechend qualifizierten Betriebsleiter beschäftigt, fällt hingegen nicht unter die Versicherungspflicht.