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NWB 1/2005 S. 7

Zivilrecht | Anpassung von Verjährungsvorschriften an die Schuldrechtsreform

Das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts v. ist im BGBl 2004 I S. 3214 verkündet worden und am in Kraft getreten. Mit dem Gesetz werden die zahlreichen verstreuten einzelnen Verjährungsvorschriften außerhalb des BGB an die neue Systematik des Verjährungsrechts angepasst. Dazu wird eine größere Zahl spezieller Verjährungsvorschriften (z. B. § 51b BRAO und § 68 StBerG) aufgehoben, so dass dadurch die verjährungsrechtlichen Vorschriften der §§ 194 ff. BGB unmittelbar gelten. Dies hat z. B. Auswirkungen auf den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist, die gem. § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste...