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Körperschaftsteuer | Vororganschaftlich verursachte Mehr- und Minderabführungen
Mit Urteil v. - I R 51/01 (BFH/NV 2003 S. 572) hat der BFH in Abweichung von Abschn. 59 Abs. 4 Satz 3 KStR 1995 entschieden, dass vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger keine Gewinnausschüttungen, sondern Gewinnabführungen i. S. der §§ 14 ff. KStG sind. Gemäß NWB KAAAB-41244 ist die BFH-Rechtsprechung in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Es bestehen keine Bedenken, für Wirtschaftsjahre, die vor dem enden, auf gemeinsamen Antrag von Organgesellschaft und Organträger weiterhin nach den Regelungen des Abschn. 59 Abs. 4 Satz 3 bis 5 KStR 1995 sowie der (BStBl 1997 I S. 939) und v. - S 2770 (BStBl 1996 I S. 695) zu verfahren. Der Antrag kann für jede Organgesellschaft des Organträgers gesondert gestellt werden. Er ist für alle offenen Veranlagungszeiträume einheitlich auszuüben. Der Antrag ist unwider...BStBl 1998 I S. 268