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BFH Urteil v. - III R 37/92

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erhielt am 27. Dezember 1985 eine Konzession zum Betrieb eines Taxifahrzeugs in Berlin (West). Der betreffende PKW war bereits am 23. Dezember 1985 fabrikneu geliefert worden. Den Taxibetrieb nahm der Kläger nach seinen Angaben in den Abendstunden des 30. Dezember 1985 auf. Am selben Tag hatte er nach einem Schreiben der Firma X ein Funkgerät und ein Autoradio für sein Taxifahrzeug bestellt. Der Einbau dieser Gegenstände konnte nach demselben Schreiben wegen Terminschwierigkeiten der X erst am 9. Januar 1986 vorgenommen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 213
BAAAB-38886

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