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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 971/08 EFG 2012 S. 163 Nr. 2

Gesetze: InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 S. 1, InvZulG 1999 § 5 Abs. 1, HGB § 255 Abs. 1, HGB § 255 Abs. 2

Keine Investitionszulage für mehr als 1 Jahr nach Inbetriebnahme der Maschinen einer Großserienproduktion anfallende Kosten der „Anlaufbegleitung”

Leitsatz

1. Errichtet ein Unternehmen aus einzelnen Maschinen bestehende unterschiedliche, zu einer Großserienproduktion u.a. von Gelenkwellen eingesetzte Fertigungsstraßen und begleitet der einzige Kunde bzw. Auftraggeber die Investition in 3 Phasen (Detail- und Realisierungsplanung, Vorserienphase bis zum Produktionsstart sowie „Anlaufbegleitung” beim Produktionsstart nach Inbetriebnahme der Maschinen zur Erreichung der erforderlichen Qualität und der angestrebten Produktionszahlen), so gehört die Phase der „Anlaufbegleitung” jedenfalls dann, wenn schon mehr als 1 Jahr seit der Inbetriebnahme der Maschinen vergangen ist, nicht mehr zur investitionszulagebegünstigten „Anschaffung” bzw. „Herstellung” der Maschinen, wenn nur noch Optimierungen des Produktionsablaufs (u.a. Anpassung der Taktzeiten, bessere Einstellungen der einzelnen Maschinen) vorgenommen werden, die Funktionsweise der einzelnen Maschinen aber nicht mehr wesentlich verändert wird.

2. Es ist von einem Anschaffungsvorgang i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 auszugehen, wenn die einzelnen Maschinen der Großserienproduktion nicht derart eng miteinander verbunden und aneinander angepasst sind, dass sich die Bearbeitung eines Werkstücks vom Einführen in die Fertigungsstraße bis hin zum Auswurf des Endproduktes als einheitlicher Vorgang darstellt, bei dem die Funktion der jeweiligen Maschine in der Funktion der daraus errichteten Fertigungsstraße regelrecht aufgeht, sondern wenn die Maschinen von ihrem äußeren Erscheinungsbild her eher einem Baukastensystem vergleichbar zusammengestellt und nur durch ein Förderband nebst einiger Absaugvorrichtungen miteinander verbunden sind.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 163 Nr. 2
PAAAD-89477

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