Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist freiberuflich tätiger Steuerberater. Gemäß Handelsregisterauszug vom ... Oktober 1991 ist er alleinvertretungsberechtigter Liquidator der Firma ... (GmbH), die am ... Juli 1991 aufgelöst worden ist. Ihren einzigen Vermögenswert, eine Eigentumswohnung in P, hat die GmbH nach der Behauptung des Klägers veräußert und mit dem Erlös Ende 1989 Darlehensschulden abgelöst. Die GmbH hat letztmalig für 1988 Steuererklärungen und Bilanzen beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) eingereicht. Das FA forderte daher den Kläger in seiner Eigenschaft als Liquidator der GmbH mit Schreiben vom 13. Februar 1992 auf, bis zum 10. März 1992 die Körperschaftsteuererklärungen 1989 und 1990 nebst Bilanzen sowie die Erklärungen zur gesonderten Feststellung gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes zum 31. Dezember 1989 und 31. Dezember 1990 einzureichen; eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt. Da der Kläger der Aufforderung nicht nachkam, mahnte das FA mit sechs Verfügungen vom 20. Juli 1992, denen jeweils eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, die Abgabe der angeforderten Erklärungen und Bilanzen bis zum 20. August 1992 unter Androhung von Zwangsgeldern in Höhe von je 500 DM an. Auch diese Anmahnungen blieben ohne Erfolg; die Verfügungen vom 20. Juli 1992 wurden bestandskräftig. Mit sechs Verfügungen vom 14. September 1992 setzte das FA daraufhin die angedrohten Zwangsgelder fest und drohte jeweils ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1 000 DM für den Fall an, daß die genannten Erklärungen und Bilanzen nicht bis zum 5. Oktober 1992 vorgelegt würden. Die Verfügungen richtete das FA an den Kläger für die GmbH. Nach erfolgloser Beschwerde wies das Finanzgericht (FG) die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 699 -- teilweise -- veröffentlichten Gründen als unbegründet ab. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 530 BFH/NV 1996 S. 530 Nr. 7 GAAAB-38452
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