Der Antrag des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger), der ein Unternehmen der Binnenfischerei betreibt, ihn für das Halten zweier für ihn zugelassener Nutzfahrzeuge -- Lastkraftwagen und Anhänger mit offenen Ladeflächen und auf diesen fest aufmontierten Fischtransportbehältern -- gemäß § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979 von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien, wurde von dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -- FA --) mit der Begründung abgelehnt, daß es sich nicht um "Sonderfahrzeuge" handele. Die (Anfechtungs- und Verpflichtungs-)Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die -- rein wörtliche -- Auslegung des Begriffs "Sonderfahrzeuge" werde den Besonderheiten des Falles nicht gerecht. Maßgebend sei, daß es hier an einer wirtschaftlichen Eignung für gewerbliche Zwecke fehle. Die Fahrzeuge des Klägers seien lediglich für den Transport lebender Fische geeignet. Ohne Bedeutung sei, daß der Lastkraftwagen verkehrsrechtlich nicht als landwirtschaftliches Sonderfahrzeug anerkannt sei. Gegenüber diesem in Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 184 veröffentlichten Urteil bringt das FA in seiner Revision vor, die "ökonomische Eignung" sei kein geeignetes Abgrenzungskriterium; sie könne lediglich als Anhaltspunkt bei der Anerkennung eines Fahrzeugs als land- oder forstwirtschaftliches Sonderfahrzeug angesehen werden. Entscheidend komme es auf die objektive Eignung an. Sinnvoll-praktisch könnten die Fahrzeuge aber auch von einem gewerblichen Fischhandels- oder -zuchtbetrieb verwendet werden. Ihnen könnte die spezifische Eignung und Bestimmung von landwirtschaftlichen Sonderfahrzeugen nicht zuerkannt werden. Der Kläger hält die Vorentscheidung für zutreffend und meint, nach der Verkehrsauffassung und aus der Sicht eines Gewerbetreibenden seien die Fahrzeuge praktisch nicht für gewerbliche, sondern nur für die eines Fischereibetriebs verwendbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 76 BFH/NV 1996 S. 76 Nr. 1 JAAAB-37573
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