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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 14 K 13/98

Gesetze: KraftStG § 3 Nr. 7

Steuerbefreiung als Sonderfahrzeug nach § 3 Nr. 7 Buchstabe a KraftStG; hier: Turnierpferde-Transporter

Leitsatz

  1. Die Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG gilt nur für Fahrzeuge bei ausschließlicher Verwendung u.a. in landwirtschaftlichen Betrieben.

  2. Fahrzeuge, die auch für andere Nutzungszwecke verwendet werden als in § 3 Nr. 7 Satz 1 KraftStG genannt, stellen keine Sonderfahrzeuge dar. Auf die verkehrsrechtliche Bewertung kommt dabei nicht an.

  3. Fahrzeuge, die für den Transport für Turnierpferden verwendet werden, sind keine Sonderfahrzeuge i.S.v. § 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG, da sie auch außerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes eingesetzt werden können.

Fundstelle(n):
HAAAB-13475

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