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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 13 K 2760/17

Gesetze: KraftStG § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. a, KraftStG § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. b, KraftStG § 3 Nr. 7 S. 2

Steuerbefreiung für ausschließlich in der Land- und Forstwirtschaft verwendete Fahrzeuge

Gülleanhänger als Spezialfahrzeug im Sinne von § 3 Nr. 7 KraftStG

Leitsatz

1. Reine Gülletransportfahrzeuge sind, weil auch zur Beförderung von Abfällen (Fäkalien) geeignet, keine Sonderfahrzeuge. Spezialfahrzeuge mit fest angebrachtem „Spezialverteiler”, die nach Bauart und Zweckbestimmung ausschließlich zur Ausbringung von Gülle auf landwirtschaftlich genutzte Flächen geeignet und bestimmt sind, sind jedoch Sonderfahrzeuge im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne.

2. Für die Frage, ob ein Spezialverteiler mit dem Anhänger „fest verbunden” ist, kommt es darauf an, ob dieser leicht und mit geringem Aufwand wieder entfernt werden kann, das Fahrzeug also je nach Bedarf in permanentem Wechsel zu unterschiedlichen Zwecken genutzt werden kann.

Fundstelle(n):
UVR 2020 S. 241 Nr. 8
MAAAH-43389

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