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Gewerbesteuer | erweiterte Kürzung trotz Veräußerung des einzigen Grundstücks eine Minute vor Ende des Erhebungszeitraums (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG)
Nach dem ist einem grundstücksverwaltenden Unternehmen die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unbeschadet des darin bestimmten Ausschließlichkeitsgebots zu gewähren, wenn das Unternehmen sein einziges Grundstück zum 31. Dezember, 23.59 Uhr, des Erhebungszeitraumes veräußert (Abgrenzung vom Senatsbeschl. v. - I R 24/01, BStBl 2003 II S. 355). – Anmerkung: Das FA wollte der Klin., einer grundstücksverwaltenden GmbH, die erweiterte GewSt-Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG versagen, weil sie ihr letztes Grundstück nicht mit Wirkung zum Ende des Wj – am 31. 12. um 0.00 Uhr –, sondern eine Minute früher veräußerte. Mit Recht hat der BFH kurz und bündig entschieden, diese Zeitdifferenz habe nur „rechtstechnische”, keine wirtschaftliche Bedeutung und berechtige nicht zu der Schlussfolgerung, ...