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Verwaltungszustellungsgesetz | Ersatzzustellung an Auszubildende in Rechtsanwalt-Bürogemeinschaft
Bei der Ersatzzustellung an eine in einem gemeinschaftlich genutzten Geschäftsraum beschäftigte Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i. V. mit § 3 Abs. 3 VwZG, § 122 Abs. 5 AO) kann die Sendung einer dort beschäftigten Auszubildenden übergeben werden, ohne dass es darauf ankommt, wer Mieter oder Eigentümer und wer ArbG oder Ausbilder ist. Bei mehreren Berufsträgern (z. B. Anwälten) genügt als gemeinschaftlicher „Geschäftsraum” ein außen entsprechend beschilderter und innen als solcher eingerichteter Empfangsraum mit Telefon- und Faxzentrale (, rkr.).