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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - III 320/03 EFG 2004 S. 1137

Gesetze: AO § 122 Abs. 5, FGO § 47 Abs. 1, FGO § 56, VwZG § 3 Abs. 3, VwZG § 11 Abs. 4, ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2

Verfahrensrecht: Ersatzzustellung

Leitsatz

1. Für die Ersatzzustellung an eine in einem Geschäftsraum beschäftigte Person kommt es nicht auf die zivilrechtliche Verhältnisse betreffend den Raum und die Beschäftigung der Person, sondern auf die tatsächliche Nutzung des Raums und die dortige Beschäftigung der Person an.

2. Bei Rechtsanwälten genügt ein tatsächlich gemeinschaftlich genutztes Büro, das nach außen entsprechend beschildert und innen entsprechend eingerichtet ist (gemeinschaftlich genutzter Empfangsraum mit Empfangstresen, Telefonzentrale, Faxgerät, Drucker und Kopierer).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 989 Nr. 16
EFG 2004 S. 1137
EFG 2004 S. 1137 Nr. 15
KAAAB-21924

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