Die Klägerin und Revisionsklägerin, eine landwirtschaftliche Lohnunternehmerin, ist Halterin einer Sattelzugmaschine (mit Nebenantrieb für Saugdruck- und Ölpumpe) und eines mit dieser durch einen flexiblen, jedoch festen Saugdruckschlauch verbundenen Sattelanhängers. Die Klägerin verwendet nach ihren Angaben die 1989 zugelassenen Fahrzeuge, die in den Fahrzeugpapieren als landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge, geeignet zum Ausbringen von Gülle und Fäkalien, bezeichnet sind, zum Güllefahren und für Fäkalientransporte zwecks Ausbringung auf landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie zum Transport von Gülle aus landwirtschaftlichen Betrieben und von Klärschlamm in (andere) landwirtschaftliche Betriebe. Das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) lehnte eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979 ab und setzte Kraftfahrzeugsteuer fest.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 577 BFH/NV 1994 S. 577 Nr. 8 WAAAB-34177
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